Informationen für Netzbetreiber

Besondere Rolle als Netzbetreiber

Netzbetreiber haben eine besondere Rolle im MaStR inne („Prinzenrolle“). Sie haben insbesondere die Aufgabe, die Daten zu den Einheiten und Anlagen, die an Ihr Netz angeschlossen sind, zu prüfen (Netzbetreiberprüfung). Das Handbuch zur Netzbetreiberprüfung (PDF, Datei ist nicht barrierefrei) gibt Hinweise und die Prozessbeschreibung zur Handhabung der Netzbetreiberprüfung im MaStR.

Die Liste der Netzbetreiberprüfungsrelevanten Daten Version 24.2 (Excel, Datei ist nicht barrierefrei) gibt einen Überblick, welche Daten gemäß MaStR-Verordnung im Rahmen der Netzbetreiberprüfung geprüft werden müssen.

Registrierung von Netzübertragungen / Gebietsabgaben

Bei Gebietsabgaben, Verpachtungen oder Firmen-Umwandlungen von Netzbetreibern werden Netzgebiete und damit auch die Zuständigkeit im MaStR an einen anderen Netzbetreiber übertragen. In diesen Fällen sollen die Netzanschlusspunkte und die technischen Lokationen nicht neu angelegt, sondern vom bisherigen an den neuen Netzbetreiber übertragen werden. Für die Übertragung der Zuständigkeit an den neuen Netzbetreiber steht im MaStR ein gesonderter Prozess zur Verfügung: die „Netzübertragung“.

Sollte es in diesem Rahmen zu Umwandlungen und Umfirmierungen von Netzbetreibern kommen, beachten Sie hierzu das gesonderte Handbuch „Registrierung von Umwandlungen oder Umfirmierung von Marktakteuren“ (PDF, Datei ist nicht barrierefrei).

Insbesondere ist zu berücksichtigen, dass es bei vollständigen Netzabgaben erforderlich ist, dass der bisherige Netzbetreiber das Datum des Tätigkeitsendes registriert. Bei Erreichen dieses Datums wird der Marktakteur in den Status „inaktiv“ überführt und kann nicht mehr als Anschlussnetzbetreiber ausgewählt werden.

Die Netzübertragung muss durch den bisherigen Netzbetreiber im MaStR angestoßen werden und durch den neuen Netzbetreiber bestätigt werden.

Eine genaue Beschreibung des Prozesses kann jeder Marktakteursvertreter des entsprechenden Netzbetreibers im Navigationsbereich auf der linken Seite im Bereich „Ticketprozesse“ unter dem Punkt „Netzübertragung“ aufrufen.

Anlagenbetreiber sollen, müssen und können im Fall einer Netzübertragung die Zuordnung zum Netzbetreiber nicht aktualisieren; diese Zuordnung ändert sich automatisch.

Durch die Übertragung werden dem bisherigen Netzbetreiber die Freigaben und Berechtigungen zur Bearbeitung für die entsprechenden Netzanschlusspunkte und der daran hängenden Objekte (Einheiten, EEG-Anlagen, KWK-Anlagen und Genehmigungen) entzogen und auf den neuen Netzbetreiber übertragen.

Hinweis:

Es können nur Einheiten übertragen werden, für die bereits ein Netzanschlusspunkt im Rahmen der Netzbetreiberprüfung (NBP) angelegt wurde. Dabei ist es nicht notwendig, das Ticket der NBP abschließend zu bearbeiten, also auch eine Datenkorrektur zu erstellen. Denn die Pflicht zur NBP wird ebenfalls übertragen:

  • Bei bereits abgeschlossenen NBP entsteht keine neue Pflicht zur Prüfung.
  • Bei NBP im Status „ungeprüft“ wird diese NBP beim bisherigen Netzbetreiber geschlossen und eine neue NBP beim neuen Netzbetreiber geöffnet.
  • Bei NBP im Status „Datenkorrektur“ wird diese NBP beim bisherigen Netzbetreiber geschlossen und eine neue NBP beim neuen Netzbetreiber geöffnet. Die Datenkorrekturen des bisherigen Netzbetreibers werden nicht übernommen.

In Abstimmung zwischen den beiden beteiligten Netzbetreibern kann die Netzübertragung auch in mehreren Schritten erfolgen, um z.B. Netzbetreiberprüfungen noch abzuschließen. Es ist dabei zu berücksichtigen, dass bis zum Abschluss der Übertragung der bisherige Netzbetreiber weiterhin den Zugriff auf vertrauliche Daten behält, die bereits in Zuständigkeit des neuen Netzbetreibers liegen.

In der folgenden Datei veröffentlicht die Bundesnetzagentur in regelmäßigen Abständen die im MaStR registrierten Netzübertragungen mit den wichtigsten Eckdaten:
Registrierte Netzübertragungen Stand: 29.08.2024 (Excel, Datei ist nicht barrierefrei)

Registrierung von Änderungen der Bilanzierungsgebiete im eigenen Netz

Bei der Zusammenlegung oder Aufsplittung von Bilanzierungsgebieten im eigenen Netz kann im MaStR ebenfalls der Prozess der Netzübertragung verwenden werden.

Nur sind in diesem Fall der bisherige und der neue Netzbetreiber identisch. Das bedeutet, bei der Beantragung der Übertragung von Netzanschlusspunkten muss sich der Netzbetreiber selber auswählen. Im Formular für „Gründe zur Änderung von Marktakteursdaten“ kann der Grund „Zusammenlegung und Aufsplittung“ entsprechend ausgewählt werden.

Registrierung von Umwandlungen oder Umfirmierung von Marktakteuren

Wenn Unternehmen umfirmieren, Unternehmensteile kaufen oder verkaufen oder andere unternehmerische Veränderungen vornehmen, ist ggf. auch eine Änderung der Registrierung im MaStR erforderlich.

Bei Umwandlungen oder Umfirmierungen von Marktakteuren ist insbesondere zu klären, ob aufgrund der Änderung ein neuer Marktakteur registriert werden muss oder ob die Daten des bereits registrierten Marktakteurs bearbeitet werden dürfen.

Wenn ein Marktakteur seine Tätigkeit beendet, dann ist zunächst wie im oberen Abschnitt „Registrierung von Netzübertragungen / Gebietsabgaben“ beschrieben zu verfahren. Es ist für den Marktakteur das Datum des Tätigkeitsendes zu registrieren oder der Marktakteur zu löschen.

Das Handbuch zur Registrierung von Umwandlungen und Umfirmierungen (PDF, Datei ist nicht barrierefrei) gibt Hinweise, wie bei den verschiedenen Arten vorzugehen ist.

Wenn im MaStR unter Anwendung des Handbuches Änderungen an einem Marktakteur vorgenommen werden oder ein neuer Marktakteur registriert wird, dann benötigt die Bundesnetzagentur zur Plausibilisierung der Änderungen eine Information über den jeweils vorliegenden Grund. Zur Mitteilung des Grundes soll das folgende Formular verwendet werden:
Formular - Gründe zur Änderung von Marktakteursdaten (PDF, Datei ist nicht barrierefrei)

Das Formular soll über das Kontaktformular unter der Angabe des Betreffs „Legitimierung“ übermittelt werden.