Schutz vertraulicher Daten
Personenbezogene Daten werden nicht veröffentlicht. Dies gilt für:
- Daten zu natürlichen Personen werden nicht veröffentlicht.
- Benutzerdaten werden nicht veröffentlicht.
- Standortdaten (Straße, Hausnummer, Geokoordinaten) von Solaranlagen kleiner oder gleich 30 kWp werden nicht veröffentlicht.
Nach der MaStR-Verordnung werden einige wenige technische Daten als vertraulich eingestuft:
- Daten zur Schwarzstartfähigkeit und zur Präqualifikation für Regelleistung werden nicht veröffentlicht.
Daten bei Organisationen: Die Daten von Organisationen (Unternehmen, Personengesellschaften wie GbR oder GmbH, Behörden etc.) werden veröffentlicht.
Freigabe vertraulicher Daten
Auf der Basis der Vorschriften der MaStR-Verordnung werden vertrauliche Daten der Marktakteure und der Einheiten für bestimmte Marktakteure freigegeben. Dies ist für die Erfüllung gesetzlicher Pflichten erforderlich.
Freigabe für die Bundesnetzagentur: Die Bundesnetzagentur hat Zugang zu allen vertraulichen Daten im MaStR (mit Ausnahme des Passwortes der einzelnen Benutzer). Die Freigabe dient der Qualitätssicherung der registrierten Daten. Die Bundesnetzagentur kann die Daten darüber hinaus für die Wahrnehmung ihrer Aufgaben verwenden.
Freigabe für Netzbetreiber: Anschlussnetzbetreiber haben Zugang zu vertraulichen Daten zu den Einheiten und zu deren Betreibern in ihrem Netzgebiet, soweit diese Daten für die Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben erforderlich sind. Der Übertragungsnetzbetreiber, in dessen Regelzone der Anschlussnetzbetreiber tätig ist, hat ebenfalls Zugang zu den vertraulichen Daten.
Freigabe für Behörden: Die folgenden Behörden haben gemäß der MaStR-Verordnung direkten Anspruch auf einen Zugang zu vertraulichen Daten, soweit diese Daten für die Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben erforderlich sind:
- Bundesministerium für Wirtschaft und Energie
- Bundeskartellamt
- Umweltbundesamt
- Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle
- Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung
- Statistisches Bundesamt
- Finanzbehörden des Bundes und der Länder
- Landesregulierungsbehörden.
Folgende Behörden haben bisher auf Antrag nach § 16 Abs. 3 MaStRV eine Datenfreigabe zu vertraulichen Daten erhalten:
- Bayrisches Landesamt für Steuern zur steuerlichen Prüfung
- Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung zur Sicherstellung der Richtigkeit der Daten im Register Biostrom
- Bundeskartellamt zur Erfüllung einer Berichtspflicht
- Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz zur Bewertung energiewirtschaftlicher Prozesse
- Finanzamt für Fahndung und Strafsachen Oldenburg zur steuerrechtlichen Prüfung
- Finanzamt Koblenz zur steuerrechtlichen Prüfung
- Finanzamt Königs Wusterhausen zur steuerrechtlichen Prüfung
- Generalzolldirektion zur Erhebung der Energie- und der Stromsteuer auf Grundlage des Energiesteuer- und des Stromsteuergesetzes und Gewährleistung einer gleichmäßigen Besteuerung
- Hauptzollamt Bremen zur steuerrechtlichen Prüfung
- Landesamt für Steuern und Finanzen in Sachsen zur steuerrechtlichen Prüfung
- Thüringer Finanzministerium zur steuerrechtlichen Prüfung
- Umweltbundesamt zur Erfüllung einer Berichtspflicht