Schutz vertraulicher Daten
Personenbezogene Daten werden nicht veröffentlicht. Dies gilt für:
- Daten zu natürlichen Personen werden nicht veröffentlicht.
- Benutzerdaten werden nicht veröffentlicht.
- Standortdaten (Straße, Hausnummer, Geokoordinaten) von Solaranlagen kleiner oder gleich 30 kWp werden nicht veröffentlicht.
Nach der MaStR-Verordnung werden einige wenige technische Daten als vertraulich eingestuft:
- Daten zur Schwarzstartfähigkeit und zur Präqualifikation für Regelleistung werden nicht veröffentlicht.
Daten bei Organisationen: Die Daten von Organisationen (Unternehmen, Personengesellschaften wie GbR oder GmbH, Behörden etc.) werden veröffentlicht.
Freigabe vertraulicher Daten
Auf der Basis der Vorschriften der MaStR-Verordnung werden vertrauliche Daten der Marktakteure und der Einheiten für bestimmte Marktakteure freigegeben. Dies ist für die Erfüllung gesetzlicher Pflichten erforderlich.
Freigabe für die Bundesnetzagentur: Die Bundesnetzagentur hat Zugang zu allen vertraulichen Daten im MaStR (mit Ausnahme des Passwortes der einzelnen Benutzer). Die Freigabe dient der Qualitätssicherung der registrierten Daten. Die Bundesnetzagentur kann die Daten darüber hinaus für die Wahrnehmung ihrer Aufgaben verwenden.
Freigabe für Netzbetreiber: Anschlussnetzbetreiber haben Zugang zu vertraulichen Daten zu den Einheiten und zu deren Betreibern in ihrem Netzgebiet, soweit diese Daten für die Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben erforderlich sind. Der Übertragungsnetzbetreiber, in dessen Regelzone der Anschlussnetzbetreiber tätig ist, hat ebenfalls Zugang zu den vertraulichen Daten.
Freigabe für Behörden: Gemäß der MaStR-Verordnung haben die folgenden Behörden Zugang zu vertraulichen Daten, soweit diese Daten für die Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben erforderlich sind:
- Bundesministerium für Wirtschaft und Energie
- Bundeskartellamt
- Umweltbundesamt
- Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle
- Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung
- Statistisches Bundesamt
- Finanzbehörden des Bundes und der Länder
- Landesregulierungsbehörden.