Welche Anlagen bzw. Einheiten müssen registriert werden?
Verpflichtend zu registrierende Stromerzeugungsanlagen
Die Registrierung ist grundsätzlich für alle ortsfesten Stromerzeugungs-Anlagen verpflichtend, unabhängig von der Größe und vom Inbetriebnahmedatum und unabhängig davon, ob für den Strom ein Zahlungsanspruch nach dem EEG oder nach dem KWKG besteht.
Ortsfest wird eine Anlage dann, wenn sie dazu bestimmt ist, nach ihrer Inbetriebnahme dauerhaft an einem vorbestimmten Ort betrieben zu werden. Von einem dauerhaften Betrieb an einem Ort ist dann auszugehen, wenn der Betrieb an diesem Ort über einen Zeitraum von mehr als sechs Monaten erfolgen soll.
Die Pflicht gilt für alle Anlagen, die Strom für die Einspeisung in das Stromnetz oder für den eigenen Verbrauch erzeugen.
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Hinweis: Damit eine fachlich korrekte Eintragung möglich ist, werden zu allen Anlagen zunächst „Einheiten“ (= Generatoren) registriert. Gegebenenfalls erfolgt anschließend die Zuordnung zu einer EEG-Anlage oder einer KWK-Anlage.Einheiten in Planung
Die Registrierung von Einheiten und deren Anlagenbetreibern ist bereits vor der Inbetriebnahme der Einheit in der Planungs-, Entwurfs- oder Errichtungsphase möglich. Dies kann gegebenenfalls verpflichtend sein. Dies hängt davon ab, ob die Einheit bereits im Planungsstatus zu registrieren ist.
Die Registrierung der geplanten Anlage kann vom künftigen Betreiber der Anlage oder vom Projektierer durchgeführt werden.
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Hinweis: Wenn eine Anlage im Betriebsstatus „in Planung“ registriert wurde, dann muss die Inbetriebnahme registriert werden, um die Registrierung zu vervollständigen. Erst mit der Registrierung der Inbetriebnahme wird die Registrierungspflicht nach dem EEG und dem KWKG erfüllt.empty
Eine gesetzliche Pflicht zur Registrierung geplanter Anlagen besteht nur, wenn für die Anlage eine der folgenden Zulassungen benötigt wird:
- Zulassung nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz
- Zulassung nach dem Windenergie-auf-See-Gesetz
- Zulassung nach dem Wasserhaushaltsgesetz
Zusätzlich ergibt sich aus dem EEG eine Registrierungspflicht für die Genehmigung von geplanten Biomasseanlagen, wenn für die Anlage in der entsprechenden Ausschreibung ein Gebot abgegeben werden soll.
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Hinweis: Betreiber kleiner privater Anlagen (Solaranlagen, Batteriespeicher oder KWK-Anlagen) benötigen für den Betrieb ihrer Anlage keine der vorstehend genannten Zulassungen. → Die Registrierung in der Planungs-, Entwurfs- oder Errichtungsphase ist für diese Anlagen freiwillig.Ausnahmen von der Registrierungspflicht für Stromerzeugungsanlagen
Notstromaggregate, USV: Die Voraussetzungen unter denen ortsfeste Notstromaggregate, Stromerzeugungseinheiten zur unterbrechungsfreien Stromversorgung (USV) und zur Sicherheitsbeleuchtung registriert werden müssen, wird in folgendem Dokument konkretisiert: Hinweise zur Registrierungspflicht von Notstromaggregaten, USVs und Sicherheitsbeleuchtung (PDF, Datei ist nicht barrierefrei).
Rekuperation: Bei „geschlossenen Verbrauchseinrichtungen mit Rekuperation“ (z.B. Fahrstuhl) ist eine Registrierung im MaStR nach Auffassung der Bundesnetzagentur entbehrlich, wenn mehrere Kriterien kumulativ erfüllt sind. Welche Kriterien im Fall der Rekuperation erfüllt sein müssen, entnehmen Sie dem Dokument Hinweise zur Registrierungspflicht von geschlossenen Verbrauchseinrichtungen mit Rekuperation im MaStR (PDF, Datei ist nicht barrierefrei).
„Inselanlagen“: Einheiten und Anlagen, die weder unmittelbar noch mittelbar an ein Stromnetz angeschlossen sind oder werden sollen, müssen und können nicht registriert werden. Dies ist äußerst selten und kann bei Solaranlagen auf Almhütten ohne Netzanschluss vorkommen. In aller Regel sind Anlagen, die ins Hausnetz einspeisen und bei denen die Netzeinspeisung technisch unterbunden wird, mittelbar ans Netz angeschlossen und unterliegen der Registrierungspflicht.
Hintergrund zu Inselanlagen: Dies sind Anlagen, die nicht unmittelbar oder mittelbar an ein Stromnetz angeschlossen sind, müssen und können nicht registriert werden. Voraussetzung dafür ist, dass die technische Möglichkeit sowohl zur Stromeinspeisung in das, als auch der Strombezug aus dem Netz der öffentlichen Versorgung dauerhaft ausgeschlossen sein muss.
Ein mittelbarer Anschluss besteht insbesondere dann, wenn die lokale Leitungsstruktur, in die die in der Regel zur Eigenversorgung eingesetzte Stromerzeugungsanlage eingebunden ist oder aus der der Eigenversorger Strom bezieht, zwar selbst kein Netz der allgemeinen Versorgung darstellt, aber ihrerseits – unmittelbar oder mittelbar – mit dem Netz der allgemeinen Versorgung verbunden ist. Bei einer solchen lokalen Infrastruktur, die einen mittelbaren Anschluss an ein Netz der allgemeinen Versorgung vermittelt, kann es sich beispielsweise um ein Hausnetz, eine Kundenanlage, eine Kundenanlage zur betrieblichen Eigenversorgung oder ein Verteilernetz, das nicht der allgemeinen Versorgung dient, handeln.
Es darf nicht ohne erheblichen technischen Aufwand möglich sein, die lokale Leitungsstruktur der Einheit mittelbar oder unmittelbar mit den Netzen der öffentlichen Versorgung zu koppeln. Der Einbau technischer Einrichtungen, die zwar im Grundzustand zu einer Trennung vom Netz führen, die Verbindung aber nach Anforderungen des Eigenversorgers wiederherstellen können, reicht daher nicht aus, um eine Registrierungspflicht zu verneinen (vgl. Leitfaden zur Eigenversorgung, Kapitel 7.2 - Inselanlagen). Verbindungen zum Netz am Ort der Inbetriebnahme der Einheit müssen also technisch und rechtlich dauerhaft gekappt sein, damit weder ein mittelbarer noch ein unmittelbarer Netzanschluss vorliegt.
Verpflichtend zu registrierende Gaserzeugungsanlagen
Gaserzeugungsanlagen können zusammengefasst summarisch als eine „Gaserzeugungseinheit“ registriert werden, wenn sie über gemeinsame Netzanschlusspunkte mit dem gleichen Netz verbunden sind.
Ausnahmen von der Registrierungspflicht für Gaserzeugungsanlagen
Kugel- und Röhrenspeicher werden als Netzelement angesehen und unterliegen keiner gesonderten Registrierungspflicht.
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Hinweis: Power-to-Gas-Anlagen, in denen Wasserstoff erzeugt wird, der in ein Wasserstoffnetz eingespeist wird oder werden soll, können derzeit nicht im MaStR registriert werden.Verpflichtend zu registrierende Stromverbrauchsanlagen
Stromverbrauchsanlagen, die an ein Hochspannungsnetz (110.000 Volt oder 220.000 Volt) oder an ein Höchstspannungsnetz (380.000 Volt) angeschlossen sind, sind verpflichtend zu registrieren. Die Registrierungspflicht für Stromverbrauchsanlagen betrifft also überwiegend industrielle Letztverbraucher.
Umspannwerke sind Teil der Netzinfrastruktur und nicht im MaStR als Stromverbrauchseinheit zu erfassen.
Stromverbrauchsanlagen, die an die „Umspannebene Mittelspannung/Hochspannung“ oder an eine noch niedrigere Spannungsebene angeschlossen sind, müssen nicht registriert werden.
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Hinweis: Wohnhäuser sind im Strombereich an das Niederspannungsnetz (400 Volt / 230 Volt) angeschlossen. Sie unterliegen keiner Registrierungspflicht als Stromverbrauchseinheit.empty
Stromverbrauchsanlagen können summarisch als eine „Stromverbrauchseinheit“ zusammengefasst registriert werden, wenn sie über gemeinsame Netzanschlusspunkte versorgt werden und über Stromleitungen miteinander verbunden sind.
Verpflichtend zu registrierende Gasverbrauchsanlagen
Gasverbrauchsanlagen, die an ein Gas-Fernleitungsnetz angeschlossen sind, sind verpflichtend zu registrieren. Dies betrifft z. B. industrielle Gasverbraucher. Zudem sind Gaskraftwerke als Gasverbrauchseinheiten zu registrieren, wenn sie eine elektrische Nettonennleistung von 10 MW überschreiten.
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Hinweis: Wohnhäuser sind im Gasbereich an das Niederdrucknetz (≤ 1 bar) angeschlossen. Sie unterliegen keiner Registrierungspflicht als Gasverbrauchseinheit.empty
Gasverbrauchsanlagen können summarisch als eine „Gasverbrauchseinheit“ zusammengefasst registriert werden, wenn sie über gemeinsame Netzanschlusspunkte versorgt werden und über Gasleitungen miteinander verbunden sind.